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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Film- und Eventproduktion und die damit
zusammenhängenden Dienstleistungen der IMAGE ENTERTAINMENT GmbH


§ 1 Allgemeines
(1) Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der IMAGE ENTERTAINMENT GmbH, Garbershoff 8, 21218 Seevetal, eingetragen im Handelsregister unter HR Hamburg HRB 205121, USt-Identifikations-Nr.: DE 299843686, E-Mail: info@Image-Entertainment.de (nachfolgend: „Agentur“) sind die nachstehenden Bedingungen ausschließlich maßgebend. Angebote der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Nur ihnen gegenüber entfalten diese AGB Geltung.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.


§ 2 Vertragsschluss/Vertragsinhalt
(1) Die Angebote verstehen sich stets freibleibend. Die als „Kostenrahmen“, „Kostenskizze“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Angebote der Agentur sind unverbindlich.
(2) Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Agentur zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch spätestens dann als angenommen, wenn die Agentur mit der Ausführung der Arbeiten beginnt.
(3) Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den von ihm oder der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet die Agentur für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.


§ 3 Preise
(1) Angebote der Agentur können, soweit nicht anders gekennzeichnet, vom Kunden nur als Ganzes angenommen werden.
(2) Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.
(3) Alle Preise verstehen sich rein netto zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Agentur berechtigt, zur Vertragserfüllung auch Leistungen Dritter einzubeziehen. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.
(5) Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.


§ 4 Transport/Verpackung
(1) Der Versand/Transport von Materialien erfolgt stets auf Kosten des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Transportgefahr geht auf den Kunden über, sobald die Agentur die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder für die Auswahl des billigsten und schnellsten Transportweges.
(2) Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, soweit nicht anders vereinbart.
(3) Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten, sofern und soweit dies möglich ist.
(4) Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden.
(5) Das von der Agentur unverschuldete Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Kunden.

 

§ 5 Abnahme/Gefahrübergang
(1) Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der Agentur zu dem von ihr genannten Fertigstellungstermin verpflichtet. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Die Leistung der Agentur gilt, abweichend von Satz 1, in
jedem Fall als abgenommen, wenn der Kunde unter angemessener Fristsetzung zur Abnahme aufgefordert wurde und die Frist verstreichen lässt, ohne die Abnahme unter Angabe eines Mangels zu verweigern.
(2) Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen.
(3) Unwesentliche Mängel (solche, deren Auswirkungen derart unbedeutend sind, dass das Interesse des Kunden nicht schützenswert ist) berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(4) Planungs- und Beratungsleistungen sind Dienstleistungen und bedürfen keiner Abnahme. Sie werden nach den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung nach der üblichen und ortsangemessenen Vergütung.


§ 6 Kündigung
(1) Im Falle der Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen schuldet der Kunde eine Vergütung wie folgt:

– bei Kündigung nach Vertragsschluss 15% der vereinbarten Vergütung,
– bei Kündigung ab 90 Tage vor Veranstaltungstermin 50% der vereinbarten Vergütung
– bei Kündigung ab 60 Tage vor Veranstaltungstermin 75 % der vereinbarten Vergütung
– bei Kündigung ab 30 Tage vor Veranstaltungstermin 100 % der vereinbarten Vergütung.

Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass die Agentur durch die Kündigung höhere ersparte Aufwendungen hatte. Der Agentur ist der Nachweis gestattet, dass diese durch die Kündigung keine oder niedrigere Aufwendungen erspart hat.
(2) Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen der Agentur ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird die Agentur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


§ 7 Gewährleistung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der Agentur bei Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Insbesondere sind eventuelle Rügen im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung unverzüglich während der Veranstaltung gegenüber der Agentur und / oder dem zuständigen Personal vor Ort mitzuteilen, so dass die Agentur und / oder das anwesende Personal die Möglichkeit haben, berechtigte Mängel umgehend zu beheben.
(2) Sind die Mängelansprüche nicht berechtigt, kann die Agentur die Mängelbeseitigung zurückweisen und verweigern.
(3) Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte aufgrund etwaiger Mängel nicht gemacht, so erlöschen in diesem Umfang die Gewährleistungsansprüche des Kunden.
(4) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme zu laufen. Ausgenommen von der verkürzten Verjährungsfrist sind vorsätzliches und/ oder grob fahrlässiges Verhalten der Agentur, Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.


§ 8 Haftung
(1) Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der Agentur nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.
(3) Die Agentur haftet entsprechend den zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
(4) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Agentur nur, soweit dieser bzw. deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, der in der Regel den Betrag des vereinbarten Honorars nicht überschreitet. Eine wesentliche Vertragspflicht umfasst solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(5) Soweit der Agentur im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, wird die Agentur derartige Ersatzansprüche – sofern und soweit dies möglich ist - an den Kunden abtreten, sofern dieser die Abtretung annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Kunden gegen die Agentur keine weiteren Ansprüche zu. Der Kunde ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


§ 9 Schutzrechte
(1) Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen der Agentur bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr – auch im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der Agentur. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für das konkrete Projekt. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die Agentur oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte
Personen vornehmen.
(2) Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der Agentur nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt. Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der Agentur oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Agentur, auch wenn sie dem Kunden für die Nutzung berechnet werden.
(3) Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung, Lieferung und anschließende Nutzung und Verwertung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter (also Marken-, Kennzeichnungs- und Namensrechte; Designrechte; Gebrauchsmusterrechte; Urheberrechte) nicht verletzt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen sowie die an die Lieferung anschließenden geplanten Nutzungs- und Verwertungsformen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde versichert der Agentur, dass er im Besitz aller für die geplante Herstellung und die geplante Verwertung der Leistung notwendigen Rechte ist und verpflichtet sich, die Agentur von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung eines Schutzrechts resultieren, freizustellen.
(4) Der Kunde ist damit einverstanden, auf der Webseite und auf den Social-Media-Kanälen der Agentur als Referenz genannt zu werden. Die Agentur ist darüber hinaus berechtigt, auf den in S.1 genannten Kanälen, etwaig erstellte Filmaufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Eigen-PR zu verwenden. Der Kunde versichert der Agentur, dass er im Besitz aller hierfür notwendigen Rechte ist und verpflichtet sich, die Agentur von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der  Verletzung eines Schutzrechts resultieren, freizustellen.


§ 10 Aufbewahrung von Unterlagen
Die Agentur bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen ab Datum des Vertragsschlusses für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Datenträgern jeder Art usw.) verpflichtet sich der Kunde, vorab Duplikate herzustellen.


§ 11 Zahlung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Agentur ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
(2) Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.
(3) Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, wenn nicht anders vereinbart, zur Deckung ihres Aufwandes angemessene Vorschüsse zu verlangen.
(4) Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Vorschüsse werden nicht verzinst.
(5) Die Agentur ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


§ 12 Aufrechnung und Abtretung
(1) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt
(2) Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur übertragbar.


§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Agentur, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Für die Vertragsbeziehung zwischen der Agentur und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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